Google Analytics verstösst gegen die Bestimmungen des Datenschutzes

Webtracking und Analyseprogramme verstossen gegen die Datenschutzbestimmungen

Der Datenschutz in Deutschland geht auf die Barrikaden. Aus ihrer Sicht verstösst u.a. Google Analytics gegen die Bestimmungen des Datenschutzes. Was genau dahintersteckt und warum Sie als Webseitenbetreiber durchaus abmahngefährdet sind, lesen Sie im folgenden Artikel.

Konkret geht es weniger um die Nutzung von Webanalyse- oder Klicktrackingprogrammen, sondern vielmehr um die Verarbeitung der erhobenen Daten durch die jeweiligen Anbieter. Wieder mal steht dabei der Suchmaschinenkonzern Google zuallererst im Fokus der Datenschützer.
Nachdem Google im März 2005 das Unternehmen Urchin Software Corporation übernahm und dessen Webtrackingsoftware in das Konzerneigene Analytics integrierte, steht dieser Dienst regelmässig im Netz zur Diskussion.
In der aktuellen Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Datenschutz und Google geht es um die intransparente Speicherung und Weiterverarbeitung durch den Suchmaschinenriesen.
Integriert ein Webseitenbetreiber den Analyticscode auf seiner Seite, so stehen ihm umfassende Statistiken über das Surf- und Klickverhalten seiner Nutzer auf der Webseite zur Verfügung.
Aber nicht nur ihm.

Was Analytics über uns an Google verrät

Die durch den Analyticscode übermittelten Daten stehen neben dem betreffenden Webseitenbetreiber natürlich auch Google zur Verfügung. Diese Daten werden in den USA auf den Servern von Google dauerhaft gespeichert und enthalten neben unseren Klickbewegungen auch Daten über unsere IP Adresse, unseren Browser, das Betriebssystem oder die Bildschirmauflösung.

Während gerad letztere Daten häufig von Webseitenbetreibern dafür verwandt werden, die eigene Seite grafisch zu optimieren, verrät die IP Adresse den fast exakten geografischen Standort unseres Rechners.

Was genau kritisieren die Datenschützer bei der Verwendung von Analytics?

Das in Deutschland im Juni 2007 letztmalig überarbeitete Telemediendienstgesetz sieht vor, dass ein Nutzer einer Webseite der Übermittlung personenbezogener Daten zunächst zustimmen muß bevor diese Daten weiter durch Dritte verarbeitet werden dürfen.

Google Analytics verhält sich aber anonym – der Nutzer einer Webseite kann nicht erkenne ob Google Analytics oder ein anderes Webtracking- oder Analyseprogramm auf der Webseite ausgeführt wird.
Die IP Adresse des Nutzers wird also in jedem Fall vor der Zustimmung des Nutzers auf den Servern des Anbieters gespeichert.

Besonders heikel wird dieser Umstand erst dadurch, dass eine rechtliche Auseinandersetzung in einem solchen Fall nicht gegen Google (in diesem Fall als Anbieter), sondern gegen den Webseitenbetreiber selbst geführt werden muss. (Quelle: t3n)
Wenn Sie also Google Analytics (oder jedes andere Webtrackingtool) nutzen und dieses Tool personenbezogene Daten erhebt und ohne Zustimmung an Dritte weitergibt, sind Sie und Ihre Webseite zunächst abmahngefärdet.

Was der Webseitenbetreiber tun um einer Abmahnung entgegenzuwirken?

Zunächst einmal müssen wir festhalten, dass das zugrundeliegende Telemediengesetz mehrfach in der Kritik steht. Durch „schwammige“ Aussagen innerhalb des Gesetzestextes können Webseitenbetreiber durch einfache Unachtsamkeiten schnell abgemahnt werden.

Aus diesem Grund ist allein mit den folgenden Hinweisen keine Webseite automatisch von einer Abmahngefahr ausgeschlossen. Hilfe und eine rechtssichere Prüfung der Webseite erhalten Sie bei fachkundigen Anwälten.

Auf die aktuellen Vorwürfe der Deutschen Datenschützer hat Google bereits reagiert.
Zunächst bietet Google die Möglichkeit den aktuellen Analytics Code in seinen Funktionen zu begrenzen. Durch eine Anonymisierung des Codes werden die letzten 8Bit der IP Adresse noch vor der Verarbeitung und Weitergabe an Google gelöscht. Damit ist der genaue geografische Standort des Nutzers nicht mehr eindeutig identifizierbar.
Nachteile für regionales Marketing ergeben sich dadurch kaum, denn nach wie vor kann der Standort des Nutzers noch auf etwa 20km Radius ermittelt werden. In den meisten Fällen reicht das aus.

Brauchen Sie Hilfe beim anonymisieren Ihres Analyticscodes? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Weiterhin bietet Google den Webseitenbetreibern in naher Zukunft die zuverlässige Möglichkeit per „Button“ Analytics für die Dauer des Besuches – quasi – auszuschalten.

Weitere Kritik der Datenschützer: Das Widerspruchsrecht des Users

Neben der datenschutzrechtlich unbedenklich groben Zuweisung eines Standortes durch die Anonymisierung des Google Analytics Codes, haben die Datenschützer noch einen weiteren Kritikpunkt:
Der Besucher soll die Möglichkeit haben der Weiterverarbeitung seiner Daten – auch unabhängig seiner Geo Lokalisierung – widersprechen zu können.

Von dieser Möglichkeit kann der technisch versiertere Nutzer durch das verbieten der Ausführung von JavaScripten in seinem Browser Gebrauch machen. Diese Einstellungsmöglichkeit finden Sie in den Einstellungen bei jedem der derzeit aktuellen Browsern.

Die nicht ganz so technisch geübten Surfer können von zahlreichen Browser Plugins Gebrauch machen.

Auch der Webseitenbetreiber selbst hat Möglichkeiten diese Zustimmung durch Adaptionen des Analytics Codes vereinfacht zu erhalten.

Fazit

Es ist und bleibt spannend wie der Gesetzgeber langfristig nicht nur auf dieses Problem reagieren wird. Insgesamt ist der zukunftsweisende Markt Online Marketing schnelllebig und rasant, so daß dauerhafte Lösungen zwar technisch möglich sind, aber deren zugrundeliegende Problematik noch gar nicht umfassend erforscht scheint.

Webseitenbetreiber, die nicht auf Google Analytics sondern einer anderen Webtracking Software setzen, sollten sich allerdings nicht sicher wähnen. Hier und allen anderen Diskussionen um Privatsphäre im Internet sind nicht auf einzelne Anbieter begrenzt.
Im Zweifel hilft ein Gespräch mit einem fachkundigen Anwalt immer weiter. Zudem ist ein solches Beratungsgespräch in den meisten Fällen auch günstiger als die Abmahnung.

Dirk Preuten

Dirk war geschäftsführender Gesellschafter der conversionmedia GmbH & Co. KG